Die neuen Vollstreckungs- und Pfändungsformulare seit dem 22.12.2022, Pflicht eigentlich ab 1.12.2023, dann verschoben auf den 1.9.2024, dann erneut neue Formulare mit Änderungen für den 1.9.2024, Pflicht ab 1.10.2025!

Seit 1.9.2024 haben wir also zwei Formulare, die verwendet werden können!

Zum einen sind die Vollstreckungs- und Pfändungsformulare Pflicht, die am 22.12.2022 in Kraft getreten sind, zum anderen können die Vollstreckungs- und Pfändungsformulare angewendet werden, die am 17.6.2024 beschlossen wurden. Diese sind dann Pflicht zum 1.10.2025.

Ich empfehle allerdings, dort wo es programmtechnisch schon geht, diese ganz neuen Formulare zu benutzen, da sie gute Neuerungen beinhalten! Arbeiten Sie ohne Programm, dann sowieso. Meine Ausfüllhinweise zu den ganz aktuellen Formularen finden Sie unter nachfolgendem Link. Zum entspannten Stöbern füge ich nachfolgend die wichtigsten Links bezüglich der neuen ZV-Pfändungs-Formulare ein, die allesamt auf meine Plattform www.kanzleifachwissen24.de weitergeleitet werden, die täglich aktualisiert wird. Viel Freude und großen Erfolg wünscht

Ihre/eure Konstanze Halt - LOVE

Vollstreckungsplattform: Ich hätte mir eine Online-Plattform gewünscht ähnlich wie für Mahnbescheide unter www.online-mahnantrag.de

Ich hätte mir eine Vollstreckungsplattform ähnlich wie www.online-mahnantrag.de gewünscht. Mit einer Online-Plattforum für die Zwangsvollstreckung - ähnlich der Plattform www.online-mahnatrag.de - hätten wir nach Ausfüllen und Wegsenden des ZV-Pfändungs-Auftrags umgehend das Aktenzeichen und könnten anhand dieses Aktenzeichens den/die Titel zusammen mit dem ZV-Auftrag zu Gericht oder zur Gerichtsvollzieherverteilerstelle senden. Die Ungewissheit, ob der Titel denn auch ankommt, wenn man den ZV-Auftrag ohne Aktenzeichen verschickt, oder die Wartezeit und das sinnlose ein zweites Mal in die Hand nehmen desselben Vollstreckungsauftrags, nur aufgrund der Nachsendung des Titels aufgrund des später mitgeteilten Aktenzeichens, hätte sich erledigt und würde viel Zeit und Nerven sparen, man hätte das Aktenzeichen sofort.

Es wird zwar nun bald Änderungen hinsichtlich der elektronischen Titelmitsendung geben (§ 754a, § 829a ZPO), was aber unschädlich wäre für eine Vollstreckungsplattform. Jeder mit oder ohne SAFE-ID könnte diese benutzen. Sofern es Änderungen gäbe, könnten die von den Machern eingebaut werden. Ebenso könnten darüber alle Vollstreckungsaufträge eingereicht werden. Monierungen würden verringert, Papiernutzung würde noch mehr verringert. Das Einreichen vieler Seiten (Module) bei mehreren Gläubigern, Schuldnern, Drittschuldnern hätte sich erledigt. Das sog. Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der vereinten Nationen, welches seit geraumer Zeit in den Drucksachen zur Digitalisierung oft verankert ist, würde so schneller umgesetzt werden.

Auch für private bzw. nicht professionelle Vollstrecker wäre eine solche Plattform hilfreich, denn es würden zahlreiche Hinweise gegeben bzw. die Plattform könnte bei Fehlern sofort "bescheid geben" (ähnlich wie www.online-mahnantrag.de oder jedes gute Anwaltsprogramm) und der Anwender müsste nachlesen, was er falsch gemacht hat, um zu korrigieren und den ZV-Auftrag versenden zu können. Für Gerichtsvollzieher und Rechtspfleger wäre das sicher auch eine Hilfe, denn dann müssten sie das nicht tun.

Ebenso könnte man dann für alle Formulare ein vorgeschaltetes Antragsformular haben, damit die derzeit doppelt einzugebenden Daten nur einmal einzugeben sind, da sie verknüpft werden könnten.

Ältere Einträge

Nachtrag 21.06.2024: Ab 1.9.2024 Pflichtanwendung ZV-Formulare!

Es wurden inzwischen Neuerungen zu den neuen Vollstreckungs- und Pfändungsformularen beschlossen. Diese sind ab dem 1.10.2025 anzuwenden. Somit haben Anwaltsprogrammanbieter genug Zeit, diese Neuerungen einzupflegen.

Nichts desto trotz müssen die neuen Formulare, die es seit Ende 2022 gibt, ab dem 1.9.2024 angewendet werden!!! Tun Sie es nicht, wird Ihr PFÜB oder Ihr Vollstreckungsauftrag zurückgewiesen!

Die neuen Formulare und Ausfüllhinweise finden Sie auf meiner Webseite Kanzleifachwissen24.de unter Downloads hier-klick.

Ansonsten finden Sie umfangreiches Fachwissen, Tipps und Hilfen, die Sie rund um die Formulare oder Vollstreckung benötigen, in Ihrem Onlineschatz www.kanzleifachwissen24.de. Bereits seit Ende 2022 sind meine lieben Leser bestens vorbereitet. Sehr freue ich mich, auch Sie zu meinem Kundenkreis zählen zu dürfen. Hier im Onlineshop finden Sie das tolle Lizenzangebot.

Ich bin komplett eigenfinanziert, ohne große Verlage, Stiftungen oder Firmen, so dass ich mich ganz besonders über Ihre Buchung freuen würde.

Herzlichst Ihre/eure Konstanze Halt

Nachtrag 24.11.2023: Keine Pflichtanwendung zum 1.12.2023, Neuerungen für 2025

Am 24.11.2023 wurde entschieden, dass am 1.12.2023 die neuen Vollstreckungs- und Pfändungsformulare nicht angewendet werden müssen. Die Übergangszeit wurde verlängert bis zum 31.8.2024. Allerdings gibt es bereits wieder Neuerungen auf den neuen Formularen, die demnächst in Kraft treten sollen. Es ist dann also eine weitere Übergangsvorschrift zu beachten. Mehr dazu in Ihrem Onlineschatz www.kanzleifachwissen24.de. LOVE

Durchblick verloren? Vollstreckungsseminar am 14.10.2023 mit allen Neuerungen!

Am 14.10.2023 veranstalte ich ein umfangreiches Vollstreckungsseminar mit allen Neuerungen und mit den geplanten Neuerungen. Es wird ein straffes Zeitprogramm mit viel Neuem, aber ich freue mich sehr darauf und auch euch/Sie. LOVE

 

Nachtrag am 18.9.2023: Übergangsvorschrift neue ZV-Formulare soll verlängert werden wohl bis 2025

Die Bundesregierung sieht vor, aufgrund Problemen bei Softwareanbietern die Übergangszeit zur Nutzung der alten ZV-Formulare (die grünen aus 2016) zu verlängern. Im Gespräch bzw. im Referentenentwurf ist die Pflichtnutzung der neuen Formulare nun ab 1. Mai 2025 verankert.

Alles Weitere dann direkt auf www.kanzleifachwissen24.de und dem Vollstreckungsseminar. LOVE

 

Nachtrag am 5.9.2023: Änderungen der neuen ZV-Formulare mit weiteren Änderungen für 2024

Im Gespräch ist die Änderung der neuen ZV-Formulare, die seit 22.12.2022 angewendet werden können, mit weiteren Änderungen. Diese Neuerungen in den Formularen sollen lt. Referentenentwurf des BMJ ab dem 1. Juni 2024 Pflicht sein.

Alles Weitere dann direkt auf Kanzleifachwissen24.de. LOVE

 

Nachtrag am 31.03.2023: Zum vorläufigen Zahlungsverbot 2023 - neues Formular?

 

Gibt es zum 1.12.2023 auch ein neues Formular für das Vorläufige Zahlungsverbot?

Oder wie erstellt man ein solches im Jahr 2023?

Lesen Sie unter der nächsten Überschrift oder direkt in Kanzleifachwissen24.de.

Herzlichst Ihre/eure Konstanze Halt LOVE (Nachtrag 31.3.2023)

 

Nachtrag am 26.01.2023: Zu den Ausfüllhinweisen in PINK auf den neuen ZV-Formularen

Die Ausfüllhinweise und Tipps in PINK auf den neuen Formularen sind fertig. 🙂 Bitte in Farbe ausdrucken, neben den PC legen und vollstrecken. Wo? Auf meiner Fachwissensseite www.kanzleifachwissen24.de unter Downloads.

Viel Spaß und viel Erfolg damit! LOVE (Nachtrag vom 26.1.2023)

 

23.12.2022

Ihr Lieben, Sie Lieben,

seit gestern, den 22.12.2022, gelten die neuen Vollstreckungsformulare! Es handelt sich um folgende Formulare, die neu gestaltet oder sogar komplett neu erschaffen wurden:

  • Sachpfändungsformular / Vollstreckung über den Gerichtsvollzieher
  • Richterliche Durchsuchungsanordnung (RDA) einschließlich Vollstreckung zur Nachtzeit
  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
  • Forderungsaufstellungen zu obigen neuen Formularen

Am 22.12.2022 trat also die bisherige Zwangsvollstreckungsformularverordnung außer Kraft. Die neue ZVFV ist in Kraft getreten.

Es gibt aber eine lange Übergangsfrist wie folgt:

  • Bis zum 21.12.2022 mussten die alten ZV-/PFÜB-Formulare genutzt werden.
  • Ab dem 1.12.2023 können dann ausschließlich nur noch die neuen ZV-/PFÜB-Formulare genutzt werden (sehr lange Übergangszeit).
  • Bis zum 30.11.2023 können also auch noch die alten Formulare genutzt werden.
  • Um mit den Übergangsdaten nicht durcheinander zu kommen, benenne ich die neuen Formulare u. a. mit „2023“ und die alten, bisherigen Formulare mit „2022“. Ich werde Sie nicht durcheinanderbringen mit „bis zum 21.12.2022“ und „ab dem 22.12.2022/1.12.2023“.
  • Sofern die Nutzung des Vollstreckungsformulars und der Forderungsaufstellung für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen verbindlich ist, müssen diese Formulare nur für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1.6.2024 gestellt werden.
  • Das neue Beratungshilfeabrechnungsformular gilt allerdings erst ab dem 1.3.2023.

 

Herzlich willkommen!

Schön, dass Sie hier vorbeischauen. Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mit Hilfe der Lieblingswebseite Kanzleifachwissen24.de, mit den süßen Glitzergimmicks und dieser neuen Halt-Webseite Ihre beruflichen wie privaten Glücksmomente fänden. Ich wünsche es Ihnen von Herzen. Das Leben ist zu kurz, als nichts von ihm zu verlangen. LOVE

Konstanze Halt,
Ihre Autorin u. a. von Die Praxis der Rechtsanwalt-Sekretärin, Der Große Halt und Kanzleifachwissen24.de
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