Tipp! Den kostengünstigeren Drittschuldnermahnbescheid gem. § 840 ZPO – nutzen!

Liebe Gläubiger, liebe Gläubigervertreter,

mit einem Drittschuldnermahnbescheid gem. § 840 ZPO können Sie kostengünstig zu Ihrem Geld oder zur Drittschuldnererklärung gem. § 840 ZPO gelangen. Es steht nirgendwo geschrieben, dass § 840 ZPO einen Mahnbescheid ausschließt!

Freilich heißt der Drittschuldnermahnbescheid nicht Drittschuldnermahnbescheid, sondern Einziehungsmahnbescheid. Genauso wenig heißt aber eine Drittschuldnerklage = Drittschuldnerklage, sondern Einziehungsklage. Wie Sie den Mahnbescheid nach § 840 ZPO nennen, ist egal. Auf den Inhalt kommt es an.

In den Sozialen Medien kamen unterschiedliche Meinungen zum Vorschein. Während die einen den Drittschuldnermahnbescheid bereits in ihren Alltag integriert haben, wurde ich von einem meiner Referentenkollegen dafür mit Unverständnis begrüßt (…ich möchte nur verhindern, dass gerade jüngere Kollegen und Kolleginnen nicht auf eine „falsche Spur“ gelenkt werden.). Die doppelte Verneinung nehme man einfach heraus und dann weiß man, was er meint.

Er hatte ein Problem mit der Begründung des Mahnbescheids.

Nun ja, ein Mahnbescheid musste noch nie begründet werden. Sollte Widerspruch oder Einspruch eingelegt werden, nehme man dieselbe Begründung wie bei einer normalen Drittschuldnerklage (Einziehungsklage). Und auch im Arbeitsrecht gibt es die Möglichkeit, einen Mahnbescheid zu beantragen und dann später zu begründen. Und dass es noch nie leicht war, eine Drittschuldnerklage gem. § 840 ZPO zu erheben, steht außer Frage, die Rechtsprechung war dahingehend noch nie sonderlich positiv gestimmt, oft fehlte es an einem konkreten Anspruch (Rechtsprechung finden Sie auf kanzleifachwissen24.de, Profisuche: Drittschuldnerklage).

Doch bei manch einem Drittschuldner, vor allem im privaten Bereich, kann ein Drittschuldnermahnbescheid Wunder bewirken (Zahlung). Ebenso kann ein kostengünstiger Drittschuldnermahnbescheid erinnern an die Abgabe der Drittschuldnererklärung (z. B. bei drittschuldnerischen Firmen). Denn für die außergerichtliche Aufforderung, die der Anwalt womöglich nochmals fertigt, damit die drittschuldnerische Firma doch bitte ihre Erklärung nach § 840 ZPO abgibt, bekommt er kein Geld, denn die Geschäftsgebühr ist nicht erstattungsfähig (BGH mehrfach). Für den Drittschuldnermahnbescheid bekommt der Anwalt hingegen schon Geld (1,0 MB-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG). Ein kluger Drittschuldner gibt daraufhin die Erklärung ab (um weitere Kosten und einen Prozess zu sparen). Für den Gläubigeranwalt (Antragstelleranwalt) hätte das den weiteren Vorteil, weil er dann eine schwierige und umfangreiche Begründung nicht zu fertigen hätte.

Bei Interesse geben Sie doch auf meiner Fachwissensseite www.kanzleifachwissen24.de in die Profisuche bitte Drittschuldnermahnescheid (oder auch Einziehungsmahnbescheid) ein und klicken sich durch! Dort finden Sie auch einen genialen Fall aus der Praxis, wie man durch Hartnäckigkeit und dem kostengünstigen Drittschuldnermahnbescheid doch noch zu seinem Geld gelangt. Ich bin immer noch geflasht von diesem Fall, den ich im Januar 2022 meiner lieben Kanzleifachwissen24-Familie via Zoom vorgestellt habe!  🙂

Und nur weil es in vielen namhaften Kommentaren nicht steht, heißt das nicht, dass § 840 ZPO einen Einziehungsmahnbescheid ausschließt!

Also lieber Drittschuldner, der Gläubiger kann auch einen Drittschuldnermahnbescheid gegen Sie beantragen, wenn Sie Ihrer Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nicht nachkommen.

Den Anspruchsgrund entnehmen Sie bitte direkt dem Fachartikel aus Kanzleifachwissen24.de (siehe Menüpunkt rechts).

Viel Erfolg, Sie Lieben,

herzlichst Ihre/eure

Konstanze Halt, Prora am 10.2.2023

LOVE

Herzlich willkommen!

Schön, dass Sie hier vorbeischauen. Es würde mich sehr freuen, wenn Sie mit Hilfe der Lieblingswebseite Kanzleifachwissen24.de, mit den süßen Glitzergimmicks und dieser neuen Halt-Webseite Ihre beruflichen wie privaten Glücksmomente fänden. Ich wünsche es Ihnen von Herzen. Das Leben ist zu kurz, als nichts von ihm zu verlangen. LOVE

Konstanze Halt,
Ihre Autorin u. a. von Die Praxis der Rechtsanwalt-Sekretärin, Der Große Halt und Kanzleifachwissen24.de
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