Dein Warenkorb ist gerade leer!
Die Abrechnung nach RVG in Familiensachen mit selbst erstellten Familienabrechnungsbögen
Sie Lieben,
eine Scheidungsakte abzurechnen ist eigentlich gar nicht so schwer. Unschön ist oft der Umfang der Akte, denn um eine Scheidung abrechnen zu können, muss jedes Schreiben (außergerichtlich), sowie jeder Antrag (gerichtlich) als auch Protokolle, Vergleiche, Beschlüsse, Urteile bekannt sein. Nur dann können Sie die Gegenstandswerte bzw. Verfahrenswerte berechnen bzw. notieren. Wenn die Werte richtig entnommen wurden (oder auch berechnet wurden) und die Verfahren richtig erkannt wurden (z. B. zusätzlich eine oder mehrere Einstweilige Anordnungen), ist eine Abrechnung schlussendlich ziemlich simpel.
Alsdann benötigen Sie noch einige Kenntnisse zu den Gebührenhöhen, z. B. 1,3 Verfahrensgebühr (rechtshängige Werte), 0,8 Differenzverfahrensgebühr (nicht rechtshängige Werte), 1,2 Terminsgebühr (rechtshängige Werte), 1,2 Differenzterminsgebühr, 1,0 Einigungsgebühr, 1,5 Einigungsgebühr (nicht rechtshängiger Wert), Anrechnung § 13 Abs. 3 RVG (nicht höher als die Gebühr mit dem höchsten Gebührensatz aus dem zusammengerechneten Wert).
Alsdann sollte noch aus dem Protokoll herausgelesen werden, ob über die nicht rechtshängigen Ansprüche verhandelt, besprochen, erörtert wurde oder ob diese nur zu Protokoll gegeben wurden (ist wichtig für die Terminsgebühr).
Sowohl für die Verfahrenswerte als auch für die Gebührenberechnung empfiehlt es sich, eine Art "Schmierzettel" zu verwenden, um einen Überblick über die Gebühren zu bekommen. Hier empfehle ich Ihnen meine selbst erstellten Familiensachenabrechnungsbögen. Nachfolgend finden Sie zwei ausgefüllte Muster, deren Beispiel dazu Sie auf Kanzleifachwissen24.de finden. Ich empfehle Ihnen, einen solchen Abrechnungsbogen - ob meinen oder von anderen - für Ihre Abrechnung zu nutzen. Bitte heften Sie ihn in Ihre Akte, falls es später Rückfragen durch den Mandanten oder das Gericht bei der Kostenfestsetzung (auch PKH) gibt. Somit müssen Sie nicht von vorne anfangen und die Akte(n) durchschauen.
Tipp! Wenn dem Mandanten Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, empfehle ich Ihnen, unbedingt jetzt schon sowohl die PKH-Gebühren als auch die Regelvergütung mit zu beantragen, zumindest jetzt schon auf den Abrechnungsbögen (Ihr Schmierzettel) zu berechnen. Sofern nämlich Ratenzahlung angeordnet wird, haben Sie alles gleich parat und sparen jede Menge Zeit, alles nochmal zu überdenken und auszufüllen.
Wichtig! Achten Sie bitte darauf, dass Sie in einem Scheidungsverbund nicht jede anhängige Angelegenheit einzeln abrechnen, wenn es sich um ein Verbundverfahren handelt (isolierte Ehesachen ausgenommen). In einem Verbundverfahren sind die Werte zu addieren und die Gebühren sind von dem addierten Wert aus der Gebührentabelle zu § 13 RVG (Regelvergütung) oder/und zu § 49 RVG (PKH/VKH) zu entnehmen. Bei einer zwielichtigen Anwaltsabrechnung, also wenn von jedem einzelnen Verfahrenswert die Gebühren und Auslagen berechnet würden, könnte gut und gerne ein Vielfaches an Gebühren herauskommen. Da ich das bereits mehrfach hatte, möchte ich hier den Hinweis geben, gerne genau hinzuschauen, was die Gegenseite abrechnet.
Kopf hoch, so schwer ist das nicht. Man muss auch nicht alles wissen, sondern wissen, wo es steht: Kanzleifachwissen24.de.
Viel Erfolg wünsche ich Ihnen bereits heute,
herzlichst Ihre Konstanze Halt